Unter den gegebenen Umständen bedarf es zur Sicherung des Eingangsbereiches keiner Aussenbzw. Bodenheizung. Den Gästen kann im Übrigen zugemutet werden, sich genauso wie beim Betreten eines öffentlichen Trottoirs im Freien auch auf privatem Grund mit der Jahreszeit angemessenem Schuhwerk zu bewegen. Da die Voraussetzungen in Art. 12d Abs. 2 kEnG kumulativ zu erfüllen sind und die Beschwerdeführerin jedenfalls keine nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeidbare Gefährdung der Sicherheit von Personen aufgezeigt hat, ist die Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert worden.