Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Sicherheit von Damen mit leichtem Schuhwerk könne tangiert sein, kann nicht als gewichtiges Sicherheitsinteresse qualifiziert werden, denn diesem Interesse kann offenkundig durch eine auch in C___ landesübliche Schneeräumung auf der Treppe und der Rampe mit durchaus verhältnismässigem Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden; dazu gehört auch das Anbringen geeigneter Handläufe. Unter den gegebenen Umständen bedarf es zur Sicherung des Eingangsbereiches keiner Aussenbzw. Bodenheizung.