Beim Ausnahmetatbestand in Art. 12d Abs. 2 kEnG geht es darum, gewichtigen, nicht anders zu gewährleistenden Sicherheitsinteressen Rechnung zu tragen, wie die beispielhafte Nennung der beheizten Weichen von öffentlichen Verkehrsmitteln zeigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Sicherheit von Damen mit leichtem Schuhwerk könne tangiert sein, kann nicht als gewichtiges Sicherheitsinteresse qualifiziert werden, denn diesem Interesse kann offenkundig durch eine auch in C___ landesübliche Schneeräumung auf der Treppe und der Rampe mit durchaus verhältnismässigem Arbeitsaufwand Rechnung getragen werden;