Seite 9 Gefahren, die aus der Tatsache herrühren, dass der vorliegend beheizte Bereich im Freien liegt. Die Beschwerdeführerin bezeichnet Schneefall bzw. Schneeglätte als eine solche Gefahr, jedoch nur für Damen, und dies wiederum unter der Annahme, diese würden „leichtes Schuhwerk“ tragen. Aus diesem Spezialfall schliesst die Beschwerdeführerin auf eine (allgemeine) Gefährdung der Sicherheit von Personen durch Schneefall bzw. Schneeglätte im Eingangsbereich des Gasthauses. Dem kann nicht gefolgt werden. Beim Ausnahmetatbestand in Art.