In diesem Zusammenhang kann jedoch auf die ähnliche Formulierung in Art. 116 Abs. 1 BauG hingewiesen werden, wo festgehalten wird, Bauten und Anlagen seien so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Weiter lässt sich der Vollzugshilfe EN-10 entnehmen, die Beheizung von Weichen von öffentlichen Verkehrsmitteln stelle eine zu bewilligenden Ausnahme nach Art. 12d Abs. 2 kEnG dar. 3.6 Der Begriff der Sicherheit von Personen nach Art. 12d Abs. 2 lit. a kEnG bezieht sich vorliegend nicht auf Gefahren, die von Bauten oder Anlagen ausgehen, sondern von