3.5 Nach Art. 12d Abs. 2 lit. a kEnG wird eine mit nicht erneuerbaren Energie betriebene Heizung im Freien bewilligt, wenn die Sicherheit von Personen den Betrieb der Heizung im Freien erfordert. Zum Begriff der Sicherheit von Personen nach Art. 12d Abs. 2 lit. a kEnG wird in den Materialien nichts festgehalten, handelt es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. In diesem Zusammenhang kann jedoch auf die ähnliche Formulierung in Art. 116 Abs. 1 BauG hingewiesen werden, wo festgehalten wird, Bauten und Anlagen seien so zu erstellen, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden.