Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können (vgl. dazu BGE 124 I 208 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 1C_192/2010 vom 8. November 2010 E. 3.3).