Seite 8 3.2 Zu prüfen bleibt, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin allenfalls dadurch verletzt wurde, dass ein Augenschein auch zur Darlegung von Tatsachen verweigert wurde, welche das im Rahmen des nachträglichen Baugesuches geltend gemachte besondere Bedürfnis der Restaurantgäste betreffen, den Eingang zum Gasthaus ohne das Risiko eines Ausrutschens bei winterlichen Verhältnissen zu erreichen.