Da diesbezüglich weder ein Baugesuch vorliegt noch damit der Instanzenzug durchlaufen wurde, kann das Obergericht darauf nicht eintreten und muss dazu auch kein Beweis abgenommen werden. Gegenstand des Verfahrens ist ausschliesslich die im Freien erstellte Heizung, für welche ein nachträgliches Baugesuch vorliegt. Das nachträgliche Baubewilligungsverfahren ist nicht dazu da, die von der Beschwerdeführerin bislang für eine allfällige Überdachung unterlassene Baueingabe nun durch einen blossen Augenschein zu ersetzen.