Denn dabei handelt es sich zweifellos um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, da davon ein Schutzobjekt in einer Ortsbildschutzzone betroffen ist, so dass dessen Zulässigkeit nur auf ein konkretes, zunächst bei der ersten Instanz einzureichendes Baugesuch hin beurteilt werden könnte (Art. 93 Abs. 2 Baugesetz [BauG, bGS 721.1] e contrario). Da diesbezüglich weder ein Baugesuch vorliegt noch damit der Instanzenzug durchlaufen wurde, kann das Obergericht darauf nicht eintreten und muss dazu auch kein Beweis abgenommen werden.