3.1 Es ist vorweg zu nehmen, dass die Überdachung des Treppen- und Rampenbereichs nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Denn dabei handelt es sich zweifellos um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben, da davon ein Schutzobjekt in einer Ortsbildschutzzone betroffen ist, so dass dessen Zulässigkeit nur auf ein konkretes, zunächst bei der ersten Instanz einzureichendes Baugesuch hin beurteilt werden könnte (Art. 93 Abs. 2 Baugesetz [BauG, bGS 721.1] e contrario).