12 VRPG und verunmögliche die Darlegung, inwieweit es einem besonderen Bedürfnis der Restaurantgäste entspreche, den erhöhten Eingang zum Gasthaus ohne das Risiko des Ausrutschens bei winterlichen Verhältnissen zu erreichen. Weiter könne durch den Augenschein aufgezeigt werden, dass eine Überdachung des Treppen- und Rampenbereichs schwierig zu bewerkstelligen wäre und zu unverhältnismässigen Kosten führen würde. Somit macht die Beschwerdeführerin geltend, durch einen Augenschein könne dargelegt werden, dass Art. 12d Abs. 2 lit. a und b kEnG erfüllt und somit eine nachträgliche Baubewilligung zu erteilen wäre.