3. Die Beschwerdeführerin macht im Sinne eines Eventualbegehrens geltend, die Heizung sei nach Art. 12d Abs. 2 kEnG zu bewilligen und beantragt dafür einen Augenschein. Sie rügt, die Nichtdurchführung eines Augenscheins vor Ort verletzte das rechtliche Gehör nach Art. 12 VRPG und verunmögliche die Darlegung, inwieweit es einem besonderen Bedürfnis der Restaurantgäste entspreche, den erhöhten Eingang zum Gasthaus ohne das Risiko des Ausrutschens bei winterlichen Verhältnissen zu erreichen.