Diese wird mit elektrischem Strom aus dem Netz und somit nicht im Sinne von Art. 12d Abs. 1 kEnG ausschliesslich mit erneuerbarer Energie (oder nicht anders nutzbarer Abwärme) betrieben. Eine nachträgliche Bewilligung ist ihr in richtiger Auslegung von Art. 12d Abs. 1 kEnG somit zu Recht verweigert worden. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.