Seite 7 Sonnenkollektoren oder - zellen, durch eine eigene Pelletheizung oder durch eine Erdsonde ohne Wärmepumpe; zulässig wäre auch ein Betrieb durch nicht anders nutzbare Abwärme. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihrem nachträglichen Baugesuch eine ortsfeste, elektrische Widerstandsheizung im Aussenbereich verbaut. Diese wird mit elektrischem Strom aus dem Netz und somit nicht im Sinne von Art. 12d Abs. 1 kEnG ausschliesslich mit erneuerbarer Energie (oder nicht anders nutzbarer Abwärme) betrieben.