Es liesse sich nicht rechtfertigen, zur Gebäudeheizung (netzbetriebene) ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen grundsätzlich zu verbieten (Art. 12c Abs. 1 kEnG) und im Freien solche zuzulassen, nur weil der aus dem Netz dafür von einem Lieferanten zugekaufte Strom von dessen Produzent teilweise aus Wasserkraft oder photovoltaisch erzeugt wurde. Denn im einen wie im anderen Fall entspricht der Einsatz hochwertiger elektrischer Energie zu Heizzwecken nicht dem Ziel einer rationellen Energienutzung, wie sie in Art. 2 kEnG verankert ist und wie sie der Bund in Art. 9 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 3 lit.