kEnG deckt sich auch weitgehend mit Art. 12c kEnG: Elektrischer Strom aus dem Netz soll analog auch für Heizungen im Freien grundsätzlich nicht mehr verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Energie dieser elektrische Strom im Kraftwerk erzeugt und anschliessend ins Netz eingeleitet wurde. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung würde unweigerlich zu einem sachlich unhaltbaren Wertungswiderspruch führen: Es liesse sich nicht rechtfertigen, zur Gebäudeheizung (netzbetriebene) ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen grundsätzlich zu verbieten (Art.