Seite 6 auch für Elektroheizungen oder Wärmepumpen, und dass infolgedessen einzig der Einsatz einer Erdsonde ohne Wärmepumpe als zulässig bezeichnet wurde, ist im Sinne einer Gesetzesmaterialie für die Auslegung von Art. 12d kEnG somit durchaus zu beachten. Durch die Subsumierung von Elektroheizungen oder Wärmepumpen unter dem Begriff „Heizung im Freien“ wird klargestellt, dass aus dem Netz zugekaufter elektrischer Strom in diesem Zusammenhang nicht als ausschliessliche Verwendung erneuerbarer Energie gilt.