2.3 Der im August 2009 teilrevidierte Art. 12d Abs. 1 kEnG basiert ausdrücklich auf Modul 4 (Ausgabe 2008) und sinngemäss auf Modul 3 (Ausgabe 2014) der MuKEn. Diese Module wurden konzipiert, um anschliessend in die kantonale Gesetzgebung einzufliessen. Um die Harmonisierung nicht zu gefährden, waren die Kantone gehalten, die Module unverändert zu übernehmen (vgl. Departement Bau und Umwelt, a.a.O., S. 4 und 11). Dass in der kommentierten Ausgabe 2008 der MuKEn unter Art. 4.1 „Heizungen im Freien“ festgehalten wurde, die Bestimmung gelte unabhängig vom Energieträger der Heizung im Freien, also