Dass der Bundesgesetzgeber eine möglichst einheitliche Regelung seitens der Kantone befürwortet, ergibt sich daraus, dass er in Art. 9 Abs. 2 EnG dazu auffordert und in Art. 9 Abs. 3 lit. e EnG ausdrücklich auf den von den kantonalen Energiedirektoren ausgearbeiteten MuKEn-Standard abstellt.