2.2 Nach dem oben Gesagten haben die Kantone den Bereich der sparsamen und rationellen Energienutzung im Gebäudebereich durch eigene Vorschriften sicherzustellen. In Bezug auf Heizungen im Freien hält die eidgenössische Gesetzgebung folgerichtig derzeit - ausser dem Gesetzgebungsauftrag in Art. 9 EnG - nichts fest, weshalb die Kantone die Anforderungen an diese Anlagen durch eigene Gesetzgebung und Vorschriften abschliessend regeln. Dass der Bundesgesetzgeber eine möglichst einheitliche Regelung seitens der Kantone befürwortet, ergibt sich daraus, dass er in Art. 9 Abs. 2 EnG dazu auffordert und in Art. 9 Abs. 3 lit.