Auch Geothermie gehöre dazu, sofern eine direkte Nutzung aus einer Erdsonde ohne den Einsatz einer Wärmepumpe erfolge. Die Verwendung von aus dem Netz zugekauftem Strom für den Betrieb einer elektrischen Widerstandsheizung oder für eine Wärmepumpe gilt demnach weder überhaupt noch als ausschliessliche Verwendung erneuerbarer Energie und ist demnach im Freien grundsätzlich nicht zulässig; der Betrieb mit Strom ab dem Netz kann deshalb nur ausnahmsweise zulässig sein, wenn die für nicht erneuerbare Energie in Art. 12c Abs. 2 kEnG genannten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.