Seite 5 Energie wird in Art. 1 lit. f der vom Bundesrat erlassenen Energieverordnung (EnV, SR 730.01) als Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie und Energie aus Biomasse und dessen Abfälle definiert. Dies würde - bei analoger Begriffsanwendung im Bereich der den Kantonen vorbehaltenen Regelungszuständigkeit - bedeuten, dass für den Betrieb einer Heizung im Freien ein „numerus clausus“ der Energiequellen gilt und sie nur durch eines oder mehrere dieser ebengenannten Energiequellen nach Art. 1 lit. f EnV betrieben werden darf.