Aussenheizungen sollen demnach soweit möglich durch betriebliche Massnahmen vermieden werden und wenn trotzdem nötig, einen effizienten Einsatz gemäss dem Stand der Technik (ausschliesslich erneuerbare Energie oder nicht anders nutzbare Abwärme) gewährleisten. In Ausnahmefällen dürfen Aussenheizungen aber auch mit nicht erneuerbaren Energie betrieben werden, wenn die Sicherheit von Personen es erfordert (Art. 12 Abs. 2 lit. a kEnG), wenn bauliche oder betriebliche Massnahmen nicht ausführbar oder unverhältnismässig sind (lit. b) und wenn die Heizungen mit einer temperatur- und feuchteabhängigen Regelung ausgerüstet sind (lit. c). Erneuerbare