2.1 Nach Art. 12c kEnG sind ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Gebäudeheizung grundsätzlich verboten. Dieses Verbot gilt ohne Ausnahme für deren Neuinstallation sowie für Ersatzanalagen, falls diese mit einem Wasserverteilsystem ausgerüstet sind. Ein Ersatz kann ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die ortsfeste elektrische Widerstandsheizung ohne Wasserverteilsystem auskommt (Art. 12c Abs. 2 kEnG i.V.m. Art. 14b kEnV). Nach Art. 12d Abs. 1 kEnG werden Heizungen im Freien bewilligt, wenn sie ausschliesslich mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden. Diese Vorschriften setzen gemäss