Auch bei Art. 89 Abs. 5 BV handelt es sich nicht um eine Kompetenzzuweisung an den Bund, sondern wo Kanton und Gemeinden bereits massgebliche Anstrengungen unternommen haben, soll der Bund diesen Rechnung tragen. Entsprechend weist Art. 9 EnG die Regelungszuständigkeit unter dem Titel sparsame und rationelle Energienutzung im Bereich der Gebäude den Kantonen zu, wobei davon ausgegangen wird, dass etwa Heizungen, obwohl eigentlich Anlagen, in erster Linie unter Art. 89 Abs. 4 BV und mithin nicht in die nach Abs. 3 auch Anlagen umfassende Kompetenz des Bundes fallen (vgl. Schaffhauser/Uhlmann, a.a.O, N 12 zu Art. 89).