2. Nach Art. 89 Abs. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) sind für Massnahmen, die den Energieverbrauch in Gebäuden betreffen, vor allem die Kantone zuständig. Der in Abs. 4 genannte Bereich stellt aber nur einen Bereich möglicher kantonaler Aktivitäten dar. Dieser Abs. 4 stellt keine Kompetenzbegrenzung der Kantone dar und ist also nicht so zu lesen, dass die Kantone nur im Bereich von Gebäuden noch über Kompetenzen verfügen (Schaffhauser/Uhlmann, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., N 16 zu Art. 89). Auch bei Art.