D. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 17. Februar 2016 eine Replik einreichen (act. 11). Die Kommission (act. 13) und die Vorinstanz (act. 14) verzichteten je auf weitere Ausführungen. Die Beschwerdeführerin erklärte mit Schreiben vom 24. März 2016, sie gehe davon aus, der Schriftenwechsel sei nunmehr abgeschlossen und reichte ihre Honorarnote ein (act. 15 und 16). E. Mit der Eröffnung des Urteilsdispositivs hin (act. 17) bestand die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 ausdrücklich auf einer Begründung (act. 18).