Schliesslich stehe eine Bewilligung gestützt auf Art. 12d Abs. 2 kEnG nicht zur Diskussion, da die Beschwerdeführerin mit dem Vorwand, Damen mit leichtem Schuhwerk könnten sich unsicher fühlen und leicht ausrutschen, nicht darlegen könne, inwiefern die Sicherheit der Restaurantgäste ohne den Betrieb der Heizung objektiv gefährdet sei (act. 8, S. 1 f.).