Ein Augenschein sei nicht in Frage gekommen, da die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vorliegenden Akten abgeklärt werden konnten und es ohnehin im pflichtgemässen Ermessen der Behörde läge, ob ein Augenschein durchzuführen sei oder nicht. Dieser hätte ohnehin nur im Winter Sinn ergeben, da die Beschwerdeführerin eine Gefahr aus Schneefall bzw. Schneeglätte geltend machte. Schliesslich stehe eine Bewilligung gestützt auf Art.