C. Die Kommission teilte mit Schreiben vom 19. Januar 2016 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (act. 6). Die Vorinstanz hielt der Beschwerde in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 erneut entgegen, der Wortlaut von Art. 12d Abs. 1 kEnG sei eindeutig und es sei demnach nicht möglich, auch den Zukauf von erneuerbarer Energie darunter zu subsumieren. Ein Augenschein sei nicht in Frage gekommen, da die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vorliegenden Akten abgeklärt werden konnten und es ohnehin im pflichtgemässen Ermessen der Behörde läge, ob ein Augenschein durchzuführen sei oder nicht.