Ein Augenschein würde dies belegen, doch sei dieser Antrag stets abgewiesen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Schliesslich könne den Gründen, aus dessen die Vorinstanz die Anwendung von Art. 12d Abs. 2 kEnG Seite 3 verneinte, nicht gefolgt werden und die vorgeschlagenen Massnahmen der Vorinstanz seien unpassend oder schlicht nicht durchsetzbar.