kEnG, wonach eine ortsfeste Heizung im Freien direkt und physisch mit der erneuerbaren Energiequelle verbunden sein muss, halte vor dem Hintergrund des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) nicht stand. Weiter sei diese Auslegung mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit nach Art. 3 Abs. 4 EnG nicht vereinbar, da eine Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie auf der Liegenschaft des Gasthauses als auch die Überdachung des Treppen- und Rampenbereichs nicht realisierbar seien. Ein Augenschein würde dies belegen, doch sei dieser Antrag stets abgewiesen worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.