B. Gegen diesen Rekursentscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. November 2015 Beschwerde beim Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Auslegung von Art. 12d kEnG, wonach eine ortsfeste Heizung im Freien direkt und physisch mit der erneuerbaren Energiequelle verbunden sein muss, halte vor dem Hintergrund des eidgenössischen Energiegesetzes (EnG, SR 730.0) nicht stand.