12d Abs. 1 kEnG nicht erfüllt sein, da damit nicht sichergestellt sei, dass ausschliesslich erneuerbare Energie in die Heizung gespiesen werde. Für diese Interpretation spreche der Ausnahmetatbestand in Art. 12d Abs. 2 kEnG, worunter Heizungen fallen, die mit nicht erneuerbarer Energie betrieben werden. Zudem sei nicht erkennbar, weshalb Schneeräumungen oder Salzen nicht durchführbar seien; des Weitern stehe auch einer Überdachung des Treppen- und Rampenbereichs nichts im Weg. Die Kosten hierfür seien im Verhältnis zu den gesamten Kosten des Umbaus nicht unverhältnismässig (act. 9.17, S. 3 f.).