Mit Rekursentscheid vom 19. Oktober 2015 hiess die Vorinstanz den Rekurs insofern gut, als die Kommission sich nicht zur Verhältnismässigkeit des Ausbaus der Heizung geäussert hatte, weshalb der Entscheid vom 22. Januar 2015 teilweise aufgehoben und zur Neuerwägung zurückgewiesen wurde. Das Begehren um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung wurde mit der Begründung abgewiesen, durch die fehlende direkte und physische Anbindung der Heizung mit einer erneuerbaren Energiequelle könne Art. 12d Abs. 1 kEnG nicht erfüllt sein, da damit nicht sichergestellt sei, dass ausschliesslich erneuerbare Energie in die Heizung gespiesen werde.