Mit Schreiben der Vorinstanz vom 7. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf einen Augenschein werde verzichtet und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (act. 9.6). Mit Rekursentscheid vom 19. Oktober 2015 hiess die Vorinstanz den Rekurs insofern gut, als die Kommission sich nicht zur Verhältnismässigkeit des Ausbaus der Heizung geäussert hatte, weshalb der Entscheid vom 22. Januar 2015 teilweise aufgehoben und zur Neuerwägung zurückgewiesen wurde.