Weiter wurde auf Art. 12d Abs. 2 kEnG und die Sicherheit der Restaurantgäste verwiesen, die durch Schneefall bzw. Schneeglätte beeinträchtigt werde. Ohnehin sei es den Umständen entsprechend unverhältnismässig, den Betrieb der Heizung zu untersagen (act. 2.7, S. 3 ff.). Mit Schreiben der Vorinstanz vom 7. April 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, auf einen Augenschein werde verzichtet und stattdessen ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (act.