12d des kantonalen Energiegesetzes (kEnG, bGS 750.1) vorliegend ausgeschlossen sei. Zudem sei die Heizung auszubauen oder an der Anschlussstelle abzukoppeln, zu versiegeln und zu plombieren und es seien unangekündigte Nachkontrollen durch die Gemeinde durchzuführen. Begründet wurden diese Anträge mit der Tatsache, dass ortsfeste Heizungen im Freien ausschliesslich mit erneuerbaren Energien oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden müssten. Die erneuerbare Energiequelle müsse direkt und physisch mit der Heizung verbunden sein. Da es sich bei Art.