Nach dem kantonalen Schutzzonenplan liegt die Parzelle in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung und das Gasthaus gilt als geschütztes Einzelobjekt. In der Stellungnahme der Fachstelle Umweltschutz (fortan: Fachstelle) an die Kommission Planung und Bewilligung der Gemeinde C___ (fortan: Kommission) vom 22. Dezember 2014 wurde beantragt, das nachträgliche Baugesuch für die Heizung sei im Sinne der Erwägungen abzulehnen, da eine Anwendung von Art. 12d des kantonalen Energiegesetzes (kEnG, bGS 750.1) vorliegend ausgeschlossen sei.