A. Die A___ AG (fortan: Beschwerdeführerin) liess im Aussenbereich ihrer Liegenschaft, Gasthaus „zur Fernsicht“, Parzellennummer 00 in C___, eine ortsfeste, elektrische Widerstandsheizung einbauen, ohne vorgängig ein Baugesuch einzureichen (act. 7.2). Die Parzelle liegt gemäss geltendem Zonenplan der Gemeinde C___ teilweise in der Wohnzone W2b sowie in der Grünzone (GRi). Nach dem kantonalen Schutzzonenplan liegt die Parzelle in der Ortsbildschutzzone von nationaler Bedeutung und das Gasthaus gilt als geschütztes Einzelobjekt.