5. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz, die Abteilung Migration im Amt für Inneres sowie das Bundesamt für Migration. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Toni Bienz versandt am: 07.03.17 Seite 14