1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ wird der angefochtene Rekursentscheid vom 26.8.2015 aufgehoben und die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 1‘000.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. a) Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).