Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Januar 2016 auch die die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist ihm auch im Umfang seines Unterliegens zu Lasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zuzusprechen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), jedoch unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 13 Demnach erkennt das Obergericht: