16 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 154.53) für das Beschwerdeverfahren eine volle Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen. Entsprechend dem hälftigen Obsiegen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu entrichten (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen).