7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da der Anwalt des Beschwerdeführers keine bzw. erst nach Schluss der Beratung eine Kostennote einreichen liess, ist die Anwaltsentschädigung nach Ermessen festzulegen. Dem Gericht erscheint im Rahmen von Art. 16 der Verordnung über den Anwaltstarif (bGS 154.53) für das Beschwerdeverfahren eine volle Entschädigung von Fr. 1'500.-- als angemessen.