6.1 Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Gemessen an den Anträgen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in etwa zur Hälfte obsiegt. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 2‘000.-- festgesetzt. Entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine halbe Entscheidgebühr von Fr. 1'000 aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Einzelrichters vom 15. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist dessen Entscheidgebühr der Staatskasse unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG zu belasten.