5. Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde nur teilweise, nämlich insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Rekursentscheid antragsgemäss aufzuheben ist. Im Übrigen muss die Beschwerde abgewiesen werden, da die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden muss.