4.2 Bezüglich der wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ist der Vorinstanz auch in diesem Zusammenhang anzulasten, dass sie weder Art noch Umfang der vom Beschwerdeführer bis im Zeitpunkt ihres Entscheides in Anspruch genommenen Sozialhilfe abgeklärt hat. Ungeklärt blieb auch, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die ihm vom Eheschutzrichter altersabhängig für seine Tochter auferlegten Unterhaltszahlungen von derzeit Fr. 700 monatlich erbracht hat, oder ob diese dafür die Alimentenbevorschussung in Anspruch nehmen musste. Beides ist von der Vorinstanz im Rahmen der Rückweisung von Amtes wegen zu klären.