Seite 11 4.1 Bezüglich der affektiven Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Tochter ergibt sich aus den vorliegenden Akten nur, dass eine solche nach den Feststellungen der Vorinstanz bis zur gerichtlichen Trennung (am 21.1.2015) bejaht wurde. Ob und wie das Besuchsrecht seither und bis zum vorinstanzlichen Entscheid ausgeübt wurde, hat die Vorinstanz ebenfalls nicht abgeklärt.